Neukajak, Wanderkajak, Einer, Farbe gelb, ohne Steueranlage und ohne abgeschottete Stauräume.
Nur Selbstabholung, kein Versand.
479,00 €
Nicht vorrätig
Neukajak, Wanderkajak, Einer, Farbe gelb, ohne Steueranlage und ohne abgeschottete Stauräume.
Nur Selbstabholung, kein Versand.
Bei dieser Kanutour fallen keine, über den Buchungspreis hinausgehenden, Versandkosten an. Wir liefern dir die Ausrüstung gemäß der Tourenbeschreibung an und holen sie gemäß der Tourenbeschreibung wieder ab.
Nach der Materialausgabe am Einstieg der Kanutour erhältst Du von uns eine dreiteilige Einweisung in Form einer Dröhnung, bzw. Frontalbeschallung 😉 .
Du erhältst von uns zu Beginn der Kanutour eine wasserdichte Flusskarte, auf der die wichtigsten Informationen zum gebuchten Flussabschnitt enthalten sind.
Wenn Du dich aber vorab schon mal einlesen möchtest, kannst Du hier die Flusskarte(n), die Du benötigst, als PDF herunterladen.
Bitte lese dir VOR der Kanutour auch die „Häufig gestellten Fragen (FAQ) und Tipps zu der Kanutour“ durch.
Bei Hochwasser auf der Strecke, bei Unterschreitung des Mindestwasserstands für die Strecke oder bei Überschreitung der zulässigen Wassertemperatur (in den Schifffahrtsgenehmigungen der Landkreise festgelegt) müssen wir die Kanutour von unserer Seite aus stornieren.
Die geleisteten Zahlungen werden in diesen Fällen vollständig zurückerstattet.
Wenn das Wetter extrem schlecht ist, also etwa gemeldeter Dauerregen, starke Gewittergefahr (keine leichte, die besteht im Sommer oft) oder einer amtlichen Unwetterwarnung können wir oder Du die Kanutour stornieren.
Die geleisteten Zahlungen werden in diesem Fall vollständig zurückerstattet.
In allen anderen Fällen erfolgt bei einer Stornierung oder bei Nichterscheinen am Treffpunkt keine Erstattung der geleisteten Zahlungen.
Bitte behandelt die geliehene Ausrüstung grundsätzlich so sorgfältig, als sei es eurer eigenes Material.
Es kommt gelegentlich vor, dass etwas bei einer Tour kaputt oder verloren geht. In diesem Fall stellen wir dir die beschädigten oder verlorenen Teile der Ausrüstung in Rechnung.
Wenn Du Fragen zu dieser oder anderen Kanutouren hast, dann kannst Du sie über das Kontaktformular stellen:
Kein Kanuabenteuer ohne Regeln, denn wir sind ja in Deutschland.
Die Fürstentümer 😉 sorry, die Landkreise Regen und Cham haben jeweils eigene Verordnungen zur „Regelung des Gemeingebrauchs“ auf den Flüssen Schwarzer Regen und Regen erlassen. Hier sind die Links zu den Verordnungen und Regeln und außerdem die wichtigsten Regeln zusammengefasst.
Diese Verordnungen und Regeln gelten im Gebiet des Landkreises Regen, d.h. auf allen Strecken des Schwarzen Regen bis zur Landkreisgrenze an der Staumauer des Höllensteinsees.
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs des Landkreises Regen: Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs.
Schwimmwesten- und Helmtragepflicht auf dem Streckenabschnitt zwischen Oberauerkiel und Teisnach: Verordnung Schwimmwesten- und Helmtragepflicht.
Angabe der Befahrbarkeit des Schwarzen Regen des Landkreises Regen: Befahren des Schwarzen Regens.
Diese Verordnungen und Regeln gelten im Gebiet des Landkreises Cham, d.h. auf allen Strecken des Schwarzen Regen und des Regen zwischen der Staumauer des Höllensteinsees und der Landkreisgrenze zwischen Reichenbach und Nittenau.
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs des Landkreises Cham: Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs.
Angabe des Wasserstandes, der Wassertemperatur und der Befahrbarkeit des Regen des Landkreises Cham: Wasserstandsdaten.
Auszüge aus der Verordnung (nur § 4):
§ 4 Beschränkungen und Verbote
(1) Das Befahren im Anwendungs- und Geltungsbereich dieser Verordnung ist nur unter Beachtung der in den folgenden Absätzen aufgeführten Regelungen zulässig.
(2) Ein Befahren des Schwarzen Regen bzw. Regen zwischen der Einstiegsstelle unterhalb des Blaibacher Sees (Fluss-km 107,45) und der Ein-/Ausstiegsstelle in Chamerau (Fluss-km 95,4) ist nur zulässig, wenn auf der Internetseite https://www.landkreis-cham.de/natur-umwelt/umweltdaten/wasserstandsdaten der Text „Befahrbarkeit: befahrbar“ angezeigt wird. Dieser Text erscheint, sobald am Fahrtag in der Zeit von 0:15 Uhr bis 12:00 Uhr folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Wasserstand am Pegel Pulling / Regen lt. Gewässerkundlichem Dienst Bayern hat in der Zeit vom 15.06.‐31.10. eines Jahres den 15‐Minutenwert 24 cm, in der übrigen Zeit den 15‐Minutenwert 48 cm zehnmal erreicht oder überschritten und b) die Gewässertemperatur am Pegel Teisnach/Schwarzer Regen lt. Gewässerkundlichem Dienst Bayern hat den 15‐Minutenwert 23,0 °C zehnmal nicht überschritten.
(3) Das Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen ist nur an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zulässig. Beschilderungen, z. B. an Ein- und Ausstiegstellen, Umtrageeinrichtungen, Bootsrutschen, temporären Gewässerbaustellen und sonstigen Gefahrenstellen, sind zu beachten, ausgenommen in Notlagen.
(4) Ein Befahren ist nicht zulässig für Personen, die 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(5) Kinder bis 10 Jahre und Nichtschwimmer haben geeignete Rettungswesten gemäß DIN EN ISO 12402-4 zu tragen.
(6) Das Mitführen von Glasgefäßen aller Art ist untersagt.
(7) Eine Verwendung von Tonverstärkern und Lautsprechern jeglicher Art ist untersagt.
(8) Wasserfahrzeuge dürfen nicht mit mehr Personen besetzt sein, als nach den Herstellerangaben zugelassen,
jedoch nicht mit mehr als max. 5 Personen.
(9) Das Anlanden an und Betreten von Kiesinseln und das Befahren von Altwassern ist untersagt, ausgenommen in Notlagen.
(10) Das Gewässer ist grundsätzlich im Stromstrich, d. h. im Bereich der größten Wassertiefe zu befahren.
(11) Von Kiesinseln, Kiesbänken und sonstigen Bereichen, die als Brut- oder Laichplatz gekennzeichnet sind, ist ein möglichst großer Abstand zu halten.
(12) Das Anhängen von Beibooten und das Zusammenbinden von Wasserfahrzeugen ist nicht zulässig.
(13) Wasserfahrzeuge dürfen nicht durch Flachwasserzonen gezogen werden.
(14) Das Einbringen jeglicher Abfälle oder sonstiger Fremdstoffe in das Gewässer und die Uferbereiche ist untersagt.